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KASSENBON – KEIN MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DES STEUERBETRUGES

Im Fokus des Kassengesetzes und der Bonpflicht steht der Bundesregierung zufolge die Bekämpfung von Steuerbetrug. Verpflichtende Belege sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass auch wirklich alle Einnahmen in der elektronischen Kasse erfasst werden und der Kunde dies auch registriert. Denn durch die Ausgabe wird die Transparenz weiter verstärkt. Zudem müssen auf dem Kassenbeleg zusätzliche Daten aufgedruckt werden.

So kann durch die neue Regelung anhand eines Vergleichs zwischen dem Bons und den Aufzeichnungen der Kassensoftware eine etwaige Manipulation der Kasse festgestellt werden. Allerdings wollen die wenigsten Kunden bei Kleinstbeträgen einen Kassenbon mitnehmen. Entgegen mancher Behauptungen besteht auch keine Mitnahmepflicht.

Es gibt nun lediglich die Pflicht zur Anfertigung und Ausgabe – egal in welcher Darreichungsform – eines Belegs sowie das unmittelbare zur Verfügung stellen.

Es ist schleierhaft, wie der Pflichtbon, der meist direkt im Mülleimer landet, überhaupt helfen soll zu verhindern, dass Einnahmen nicht steuerlich erfasst werden. Denn schon mit dem ersten Tastendruck beim Kassieren wird eine Transaktion eröffnet, die sich bei einer mit einer TSE ausgerüsteten Kasse nicht mehr ohne Spuren löschen lässt. Ob dann der Kunde einen Beleg bekommt oder nicht, ist unerheblich. Für die Überprüfung der Kasse steht zudem das Instrument der Kassennachschau zur Verfügung. Ein Bon, den der Kunde auf dem Heimweg in einen Mülleimer wirft, nützt auch dem Steuerprüfer nicht. Zudem gilt, dass der Kundenbon vom Verkäufer (z.B. Fleischer) nicht aufbewahrt oder kopiert werden muss.

Es gelten aber weiterhin die bisherigen Aufbewahrungsfristen für die Buchhaltungsunterlagen. Insoweit gehen wir davon aus, dass die neu gesetzlich normierte Pflicht für den Kassenbon weder vom Gesetzgeber durchdacht ist, noch eine Möglichkeit darstellt, wirksam Steuerbetrug zu bekämpfen.

SELBSTANZEIGE

Gemäß § 371 AO besteht die Möglichkeit, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige einer möglichen Bestrafung trotz einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung zu entgehen. Wer den Finanzbehörden von sich aus mitteilt, dass Steuern nicht vollständig bezahlt wurden, geht damit straffrei aus. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Höhe und von der Dauer der begangenen Steuer­hinterziehung. Voraussetzung für die wirksame Selbstanzeige ist jedoch, dass die Steuern vollständig innerhalb bestimmter Fristen nachbezahlt werden, und dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war.

Selbstanzeige

Die Fristen, die vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid zur Nachzahlung der rückständigen Steuerschulden durch den Steuerpflichtigen gesetzt werden, sind so kurz bemessen, dass eine Selbstanzeige nur dann Sinn macht, soweit ausreichend Geldmittel vorhanden sind. Im Weiteren ist auf die Hinterziehungszinsen hinzuweisen, die mit 6 % jährlich bei längeren Zeiträumen finanziell stark ins Gewicht fallen können.

Die Wirksamkeit der Selbstanzeige hängt zudem davon ab, dass das zuständige Finanzamt in die Lage versetzt wird, die Steuer ohne längere eigene Ermittlungen sofort festzusetzen. Zudem ist zu bedenken, dass zu niedrig in der Selbstanzeige genannte Beträge dann nicht unter die Selbstanzeige fallen und hier das Risiko besteht, dass insgesamt die Selbstanzeige unwirksam ist.

Denn die Rechtsprechung verlangt, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der Steuerart über alle unverjährten Taten die Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt.

Durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung wurden die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige in den letzten Jahren ständig verschärft.

VERJÄHRUNG VON
STEUERSTRAFTATEN

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Die normale Verjährungsfrist im Steuerstrafrecht beträgt fünf Jahre, für besonders schwere Fälle gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren. Schon Ende 2008 wurde die geltende Regelung für die sog. „besonders schweren Fälle“ modifiziert.

Seitdem gilt nach der Rechtsprechung Folgendes: Wurde ein ungerechtfertigter Steuervorteil von 50.000,00 EUR p.a. oder mehr erschlichen oder wurden Einnahmen verschwiegen, die zu einer Steuernachzahlung von mindestens 100.000,00 EUR p.a. führen, so ist eine Sanktionierung dieses Delikts mit einer Geldstrafe nicht mehr möglich.

In diesen Fällen ist dann eine Freiheitsstrafe angezeigt; die strafrechtliche Verjährung beträgt in diesen Fällen stets zehn Jahre.

Bezüglich der Berechnung, ob Verjährung der Steuerstraftat eingetreten ist, machte sich insoweit erforderlich, dass Verteidiger und Steuerberater zusammenarbeiten, dann u.U. nur anhand der Steuerbescheide und der sich daraus ergebenden Zeiträume im Einzelnen bestimmt werden kann, ob schon eine Verjährung der Steuerstraftat eingetreten ist oder nicht.