• Aktuelle Rechtsprechung

  • Pflichtverteidiger wegen Steuerstrafverfahren LG Kaiserslautern 01.12.22, 7 Qs 8/22

    Beim Vorwurf der Steuerhinterziehung ist dem Beschuldigten wegen des Blankettstrafrechts aufgrund der schwierigen Rechtslage i. d .R. ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau straf- und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst werden. Eine laienhafte bzw. intuitive Einschätzung, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts regelmäßig möglich ist, genüge hier nicht. Daher ist  aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers regelmäßig geboten. Allenfalls bei sehr einfach gelagerten Fällen ist dies anders zu sehen.

  • Durchsicht gem. § 110 StPO – Primärschutz ist vorrangig BVerfG 17.11.22, 2 BvR 827/21

    Mit dem Schutzzweck des § 110 StPO ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Mitnahme von Gegenständen von der Steuerfahndung zur Durchsicht ohne einen erkennbaren sachlichen Grund mehr als fünf Jahre lang andauert. Hier hatte die Steuerfahndung vor Beschlagnahme bereits Beweismittel ausgewertet, was erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gestattet ist. Daher hätte ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegen die Durchsicht der Papiere (§ 110 StPO) vom Beschuldigten gestellt werden können. Weil der Betroffene dieses Rechtsmittel nicht genutzt hatte, lag eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor. Gegen die übermäßig lange Dauer der Durchsicht (§ 110 StPO) hätte demnach zunächst eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden müssen.

  • Anwaltliche Berufsgeheimnis steht über der Melde- und Unterrichtungspflicht (8.12.22, C-694/20)

    Die Pflicht des Anwalts, die anderen Beteiligten nach nationalem Recht zu informieren, ist nicht erforderlich, um aggressive Steuergestaltung und Steuerbetrug zu bekämpfen. Denn die Steuerverwaltung wird durch die anderen Beteiligten ohnehin informiert. Die Entscheidung ist zu belgischem Recht ergangen, hat aber Auswirkungen dahingehend, dass auch vergleichbare deutsche (Umsetzungs-)Regelungen bei zur Verschwiegenheit verpflichteten Anwälten nicht europarechtskonform sein dürften (vgl. § 138f Abs. 6 AO, BMF-Schreiben 29.3.21, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, IV B 1 – S 1317/19/10058:011, DOK 2021/0289747, BStBl. I 20, 519, „Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“, Rn. 72 ff.).

  • Keine automatische Schätzungsbefugnis bei manipulierter Rechnungssoftware 

    Allein der Umstand, dass eine Rechnungs- und Buchhaltungssoftware die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ist nach dem Urteil des Niedersächsischen FG v. 03.06.2021 11 K 87/20 nicht automatisch ein Grund für eine Schätzung durch das Finanzamt. Der Kläger war ein Unternehmer, der eine Software zur Erstellung seiner Rechnungen nutzte, die das Ändern und Löschen von Rechnungen ermöglichte. Konkrete Manipulationen waren nicht festgestellt worden, so dass das Finanzgericht die Hinzuschätzung ablehnte. Das Finanzgericht hielt es für „vollkommen unverständlich, warum der Beklagte das bloße Schreiben von Rechnungen mit der Software […] anders behandelt als wenn die Rechnungen mit MS Word bzw. MS Excel geschrieben [und gedruckt] worden wären“.

  • Restschuldbefreiung und Steuerstrafrecht (BFH Urteil v. 28.06.2022 -VII R 23/21

    Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.

  • Vorläufige Sicherstellung von Unterlagen beim Steuerberater  (BVerfG 30.11.21, 2 BvR 2038/18)

    Werden Daten beim StB sichergestellt, sind die Beschlagnahme-/Sicherstellungsverbote der §§ 160a, 97 StPO zu beachten. Für einen Rückgriff auf dortige Ausnahmeregelungen muss laut BVerfG ein „konkretisierter Tatverdacht“ gegen den Berater selbst vorliegen. Nicht ausreichend ist, dass der Tatverdacht erst durch das (unzulässig) sichergestellte bzw. beschlagnahmte Beweismittel entsteht (BGH 28.6.01, 1 StR 198/01). Eine Ermittlungsmaßnahme vorzunehmen, um erst durch die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse ggf. einen Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger begründen und sich auf die Rückausnahme des § 97 Abs. 2 S. 2 StPO berufen zu können, ist mit dem Schutzzweck des § 97 Abs. 1 StPO unvereinbar und ließe diesen leerlaufen.

  • Änderung § 31a Abs. 1 AO – Regelungen zum Steuergeheimnis  

    Die Änderung schafft dahingehend Klarheit, dass infolge des neuen § 31a Abs. 1 S. 2 AO nunmehr seit dem 21.12.22 die Finanzbehörden in den Fällen von S. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nr. 2 nach § 30 AO geschützte Daten auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln den für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen auf Ersuchen offenbaren dürfen. Damit ist es für die Finanzverwaltung zulässig, z.B. auch in Fällen des „einfachen“ Subventionsbetrugs, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten anderen Behörden auf deren Ersuchen zu offenbaren, ohne damit das Steuergeheimnis zu verletzen.

  • Steuerhinterziehung durch Erben wegen dem Erblasser

    Der BFH hat jüngst entschieden, dass die steuerliche Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 7 AO noch so lange gehemmt ist, bis die nach dem Tod des Erblassers durch den Erben vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) begangene, eigenständige Hinterziehung durch Unterlassen strafrechtlich verfolgungsverjährt ist. Den neuen §§ 138d bis 138k AO-Entwurf müssen sog. Intermediäre (RA, StB, WP, Finanzdienstleister, sonstige Berater, etc.), bzw. u. U. die Nutzer (oder der Steuerpflichtige) entsprechende Gestaltungen dem BZSt anzeigen.

    Nicht nur Erbfälle, betrifft das Urteil. Soweit z. B. ein neuer Geschäftsführer oder Vorstand Kenntnis von einer Hinterziehungstat seines/r Vorgänger/s erlangen würde, wäre er noch vor Ablauf der verlängerten Festsetzungs-verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO verpflichtet, eine Anzeige machen und Korrekturerklärungen abgeben, um sich nicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar zu machen. Steuerlich ist der Ablauf der Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis für diese Tat strafrechtlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bei der besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO kann hier mittlerweile im Hinblick auf die 15 Jahre betragende Verjährungsfrist ein weitreichender Zeitraum betroffen sein.

  • Anforderungen an eine notwendige Darstellung der getroffenen Feststellungen ‒ auch im Fall des Geständnisses ‒ bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Der Tatrichter muss für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Mitzuteilen sind jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen, die für die Höhe der geschuldeten und verkürzten Steuern bedeutsam sind. Bloße tabellarische Aufstellungen, anhand deren sich die Berechnungen nicht nachvollziehen lassen, sind ebenso unzureichend wie Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage (OLG Oldenburg 3.11.22, 1 Ss 215/22).

  • Auch den Schenker treffen die Anzeigepflichten

    Die vollumfängliche Selbstanzeige sichert im Fall ihrer korrekten Anwendung gem. § 371 Abs. 1 S. 1 AO die Straffreiheit (nur) des Anzeigenden. Soweit entgegen § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG Schenkungen nicht beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, tritt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige Gemäß § 371 AO nur bei dem Selbstanzeigenden ein. Zu beachten ist die zumeist nicht bekannte Pflicht, dass nach § 30 des ErbStG jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen ist, wobei auch zur Anzeige der Schenker verpflichtet ist.

  • Keine Akteneinsicht in anonyme Anzeige

    Um den Anzeigenden zu identifizieren, beantragte der Kläger beim Hauptzollamt erfolglos Akteneinsicht. Das VG Aachen lehnt es in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab, dem Steuerpflichtigen Akteneinsicht in eine anonyme Anzeige beim HZA zu gewähren, die zu einer erfolglosen Überprüfung seines Betriebs geführt hat (24.3.22, 8 K 1116/18). Es besteht nach Auffassung des Gerichtes kein Recht auf Akteneinsicht aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, zumal Versagungsgründe gem. § 3 Nrn. 4, 7, § 5 IFG vorlägen. Auch stelle das Steuergeheimnis (§ 30 AO) eine auskunftshindernde Vorschrift nach § 3 Nr. 4 IFG dar. Selbst Offenbarungsmöglichkeiten nach § 30 Abs. 4 oder Abs. 5 AO wurden vom Verwaltungsgericht verneint. Anders hatte 2015 das LG Lüneburg entschieden. Es meinte, dass die Beschuldigtenrechte höher zu bewerten sind, sodass strafverfahrensrechtlich eher Auskunft über Informanten zu erteilen ist (LG Lüneburg, 6.10.15, 26 Os 194/15).

  • Unterlassen durch Außenprüfer

    Der angeklagte Außenprüfer hatte trotz eines strafrechtlichen Anfangsverdachts bei der Außenprüfung nur einen sog. „grünen Vermerk“ angefertigt. Dieser beinhaltet keine steuerstrafrechtlichen Aspekte. Alle Beamten der Finanzbehörde einschließlich des Außenprüfers haben eine durch §§ 385 ff. AO begründete Garantenstellung, an der Strafverfolgung von Steuerstraftaten mitzuwirken. Bezüglich einer Strafbarkeit wegen Unterlassens folgt die notwendige Garantenpflicht aus dem Gesetz. Die §§ 385, 386, 387 AO sowie § 399 Abs. 2, § 402 Abs. 1 und 2 AO verpflichten auch die normale Finanzbehörden, die die betroffene Steuer verwalten (§ 387 Abs. 1 AO), beim Verdacht einer Steuerstraftat strafrechtlich tätig zu werden, den Sachverhalt zu erforschen (§ 386AO) und zu ermitteln, um Beweise zu sichern, § 399 Abs. 2, § 402 Abs. 1, 2 AO. Andererseits bei Untätigkeit kommt sogar eine qualifizierte Strafbarkeit wegen (versuchter) aktiver Strafvereitelung im Amt gem. § 258a Abs. 1, 2, § 22 StGB in Betracht (LG Stuttgart 23.4.20, 61 Ns 142 Js 114222/16).

  • Nach den neuen §§ 138d bis 138k AO-Entwurf müssen sog. Intermediäre (RA, StB, WP, Finanzdienstleister, sonstige Berater, etc.), bzw. u. U. die Nutzer (oder der Steuerpflichtige) entsprechende Gestaltungen dem BZSt anzeigen. Die Regelung erging infolge einer EU-Richtlinie 2018/822 vom 25.5.18 (Abl. L 139), die bis zum 31.12.19 umgesetzt werden musste. Daher hat die Bundesregierung noch am 04.11.2019 einen Gesetzentwurf zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt (BT-Drs. 19/14685).

  • Forschungszulage: Anwendung von Steuerstrafrecht anstelle Subventionsbetrug

    Nach § 13 FZulG finden auf die Forschungszulage nicht die Regelungen zum Subventionsbetrug nach § 264 StGB Anwendung, sondern die steuerstrafrechtlichen Vorschriften der §§ 370 ff. AO (vgl. Hinweis BMF Schreiben vom 11.11.2021 – IV C 3 – S 2020/20/10029 :007) Aus § 13 S. 1 FZulG gelten demnach § 370 Abs. 1 bis 4, § 371 und § 375 Abs. 1, § 376, 378 und § 379 Abs. 1 und 4, sowie § 383 § und 384 AO für die FZul entsprechend.

  • Subventionsbetrug – Corona-Beihilfe

    AG Tiergarten verurteilt wegen Subventionsbetrug – Coronabeihilfen (AG Tiergarten 17.7.20) in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung es für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte hat im Zeitraum zwischen dem 06.04 und 08.04.20 sechs unberechtigte Anträge auf Zuschüsse in Höhe von insgesamt 77.500 EUR aus dem Soforthilfeprogramm „Soforthilfe Corona“ des Bundes gestellt, woraufhin er insgesamt 21.500 EUR erhalten hat. Der Angeklagte hat in seinen Online-Anträgen bei der Investitionsbank Berlin jeweils über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht, indem er tatsächlich nicht existierende Gesellschaften bzw. eine falsche Anzahl an Beschäftigten angegeben hat. Angesichts dieses Urteils sollten Antragsteller stets nachfragen, ob die ursprünglich prognostizierten Angaben für den Antrag im Nachgang der Richtigkeit entsprachen. Bei Feststellung der Unrichtigkeit sollte man kurzfristig einen Steuerstrafverteidiger beauftragen, hier sich mit der Vergabestelle zwecks Richtigstellung und Rückführung des zu Unrecht erhaltenen Betrages in Verbindung zu setzen.

  • Erste Hauptsacheentscheidung zu Kryptowährungen

    Das FG Baden-Württemberg hat zur Steuerpflicht nach § 23 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen entschieden (11.6.21, 5 K 1996/19). Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend. Das Urteil dürfte bei einer etwaigen Bestätigung durch den BFH insbesondere auch für etwaige strafrechtliche Verfolgungen von entscheidender Bedeutung sein, soweit Einkünfte in der Vergangenheit nicht versteuert wurden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien.

  • Leichtfertiges Steuerdelikt bei Kindergeld

    Auch Steuervergütungen sind Steuervorteile i. d. S., § 370 Abs. 4 S. 2 AO. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.  Dies gilt nach FG Nürnberg (9.4.21, 7 K 1009/20) auch dann, wenn Kindergeld als Steuervergütung gezahlt wird (§ 31 S. 3 EStG), sodass auch in diesem Zusammenhang sanktionsrechtliche Risiken entstehen können.

  • Strafzumessung bei Steuerdelikten von Anwälten und Steuerberatern

    Die Umsatzsteuer-Hinterziehung durch Unterlassen ist im Zeitpunkt der Fristüberschreitung, selbst wenn das Finanzamt hierüber spätere Kenntnis erlangt ‒ vollendet. Die Steuerdelikte von Rechtsanwälten und Steuerberatern dürfen nicht infolge ihrer beruflichen Stellung in eigenen Steuerangelegenheiten strafschärfend gewertet werden. Sich anschließende etwaige berufsrechtliche Folgen sind zudem i. d. R. strafmildernd zu beachten (Beschluss BayObLG München vom 11.10.2021 – 202 StRR 117/219).

  • Hinterziehungszinsen nicht verfassungswidrig

    BVerfG Bschluss vom 8.7.21 zu 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/2017

    Hinterziehungszinsen von 6 Prozent p. a. werden festgesetzt, wenn Steuern hinterzogen worden sind, § 235 AO. Die Hinterziehungszinsen dürfen weiterhin in dieser Höhe festgesetzt werden. Das Gericht begründet dies damit, dass der Steuerpflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit hat, den Zinstatbestand zu vermeiden, indem er die Steuerschuld korrekt und fristgerecht erklärt.

  • Nachzahlung von hinterzogenen Steuern per Kredit

    BayObLG hin (20.7.21, 207 StRR 293/21

    Soweit hinterzogene Steuern mittels Kreditaufnahme zurückgezahlt werden, ist im Urteil die Strafmilderung des § 46a StGB zumindest zu erörtern. Grundsätzlich findet § 46a StGB keine Anwendung bei der Nachzahlung hinterzogener Steuer. Der BGH hat jedoch schon einmal dessen Anwendung für erforderlich gehalten, soweit der Täter die Schadenswiedergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbracht hat (BGH, 13.3.19, 1 StR 367/18).

  • Schätzung bei unaufgeklärter Herkunft von Geldmitteln

    Soweit ein Finanzamt infolge einer Geldwäscheverdachtsanzeige einer Bank dann Informationen zu ungeklärten hohen Geldbeträgen auf einem Konto des Steuerpflichtigen erfährt und diese reagiert auf nachfolgende Aufklärungsversuche nicht, hat das Finanzamt die Möglichkeit, im Wege der Schätzung ausnahmsweise einen naheliegenden steuerbegründenden Grundsachverhalt annehmen sowie die Höhe der Einkünfte schätzen (FG München 11.11.20, 9 K 2397/18).

  • Leichtfertiges Steuerdelikt –  Kindergeld

    Auch Steuervergütungen sind Steuervorteile i. d. S., § 370 Abs. 4 S. 2 AO. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden (FG Nürnberg, 9.4.21, 7 K 1009/20). Kindergeld wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 S. 3 EStG), sodass auch in diesem Zusammenhang sanktionsrechtliche Risiken möglich sind.

  • Keine Restschuldbefreiung in der Insolvenz bei Steuerhinterziehung

    OLG Hamm 14.12.18, 7 U 58/17, ZInsO 19, 797

    Das Finanzamt kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anmeldung zur Tabelle einen Bescheid erlassen, wonach die Restschuldbefreiung i. H. d. Teilbetrags wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 370 AO ausgeschlossen ist, da die Steuerforderung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung steht, auch wenn eine rechtskräftige Verurteilung erst nach der Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt, bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Gegenüber den Insolvenzverfahren bis 2021 ergibt sich nur die Änderung der zeitlichen Grenze aus dem Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO) ‒ damals sechs, heute drei Jahre (BGH 7.5.13, IX ZR 151/12, NJW 13, 3300).

  • Kommt im laufenden Verfahren statt Mittäterschaft eine Verurteilung aus mittelbarer Täterschaft in Betracht, muss das Gericht dem Angeklagten nach § 265 StPO einen Hinweis erteilen und den Verteidigern ausreichend Zeit einräumen (BGH 1 StR 34/18)

  • Beim Aussteller von Scheinrechnungen kann keine Vermögensabschöpfung in Höhe der nicht angemeldeten Scheinumsätze erfolgen. Im Hinblick auf die entgegen § 14c Abs. 2 S. 2 2. Alt. UStG unterlassene Steueranmeldung der Scheinumsätze kann sich kein Vermögensvorteil in dessen Vermögen niederschlagen. Nur bei demjenigen, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuerabzüge geltend macht, tritt ein abzuschöpfender Vermögensvorteil in dessen Vermögen ein (BGH 05.06.2019, 1 StR 208/19).

  • Bei der Ermittlung der Verkürzungsbeträge gezahlte Schwarzlöhne müssen mindernd berücksichtigt werden. Zudem sind einzelnen Testkäufen abgeleitete durchschnittliche Verkaufserlöse besonders zu begründen, insbesondere dann, soweit sie VZ-übergreifend gelten sollen (BGH 24.07.2019, 1 StR 44/19).

  • Hohe Steuerschäden rechtfertigen nicht automatisch eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen (BGH 7.3.18, 1 StR 663/17)

  • Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 07.03.2019 darauf hingewiesen, dass die Anwendbarkeit der sog. Kronzeugenregelung  mit einer Strafmilderung nach § 46 b StGB nicht zwingend bereits aufgrund der von einem anderen Tatbeteiligten abgegebenen Selbstanzeige ausgeschlossen ist (BGH 27.8.19, 1 StR 586/18)

  • Nach neuer BGH-Rechtsprechung vom 13.09.2018 können Vorsteuern bei der Ermittlung des USt-Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. Unklar ist dabei, ob dies auch Besteuerungszeitraum übergreifend gilt und stets die Vorlage einer Rechnung erforderlich ist. (1 StR 642/17, DStR 18, 2696 = PStR 19, 4 f.)

  • Auch Strohmann haftet wegen Gewerbesteuerschulden wegen § 69 AO i.V. mit § 34 Abs. 1 AO, soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten die Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. (VG München 23.10.18 M 10 S 18.4681)

  • Pflicht zur Abgabe einer Jahreserklärung entfällt bei Bekanntgabe eines Strafverfahren wegen USt-VA (BGH 1.8.18, 1 StR 643/17)

  • Rechtsprechungsänderung: Kompensationsverbot für Vorsteuer aus Bezugsgeschäften aufgehoben (BGH 1 StR 642/17)

  • Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Bei ausländischen Konten gilt die 50.000-EUR-Grenze (OLG Bamberg 22.6.18, 3 OLG 110 Ss 38/18)

  • Hohe Steuerschäden rechtfertigen nicht automatisch eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen (BGH 7.3.18, 1 StR 663/17)

  • Eine im Rahmen internationaler Amtshilfe von Frankreich an die Schweiz gerichtete Gruppenanfrage zu über 40.000 Konto-Daten der Bank UBS hatte infolge einer Entscheidung des Schweizerische Bundesgericht Erfolg (26.07.2019, 2C 653/2018). Eine zuvor noch ablehnende Entscheidung des eidgenössischen Bundesverwaltungsgerichts wurde dadurch aufgehoben. Damit haben die  französischen Behörden neben den Informationen über die Bankkonten auch Namen, Geburtsdaten, letzte bekannte Adressen der Konteninhaber, wirtschaftlich oder anderweitig an den Konten berechtigte Personen und Kontenstände erhalten. Es handelte sich um von Frankreich genutzten Daten-Listen, welche schon 2012 bei deutschen Zweigniederlassungen der UBS beschlagnahmt und an Frankreich übermittelt wurden.

  • Nach den neuen §§ 138d bis 138k AO-Entwurf müssen sog. Intermediäre (RA, StB, WP, Finanzdienstleister, sonstige Berater, etc.), bzw. u. U. die Nutzer (oder der Steuerpflichtige) entsprechende Gestaltungen dem BZSt anzeigen. Die Regelung erging infolge einer EU-Richtlinie 2018/822 vom 25.5.18 (Abl. L 139), die bis zum 31.12.19 umgesetzt werden musste. Daher hat die Bundesregierung noch am 04.11.2019 einen Gesetzentwurf zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt (BT-Drs. 19/14685).

  • Allgemein gehaltenes Geständnis belegt Vorsatz, nicht Hinterziehungsbeträge (BGH 1 StR 347/18)